Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.Das in Absatz 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
(2)Absatz 2Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.Beabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3)Absatz 3Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,Nach Beantwortung des Ersuchens nach Absatz 2, durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
1.Ziffer einsaus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden undaus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz 2, für unzureichend gehalten werden und
2.Ziffer 2warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
(4)Absatz 4Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Absatz 3, genannten Mitteilung getroffen werden.
(5)Absatz 5In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6)Absatz 6Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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