§ 25 DLG Einrichtung und Verfahren

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

Je ein Mitglied des Beirats wird:

a)

vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

vom Bundeskanzler;

c)

vom Bundesminister für Finanzen;

d)

vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

e)

von der Landwirtschaftskammer Österreich;

f)

von jedem Bundesland

bestellt,

2.

je zwei Mitglieder des Beirats werden:

a)

von der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt.

Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.

(4) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.

(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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