§ 25 DLG Einrichtung und Verfahren

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsJe ein Mitglied des Beirats wird:
      1. a)Litera avom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
      2. b)Litera bvom Bundeskanzler;
      3. c)Litera cvom Bundesminister für Finanzen;
      4. d)Litera dvom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      5. e)Litera evon der Landwirtschaftskammer Österreich;
      6. f)Litera fvon jedem Bundesland

    bestellt,

    1. 2.Ziffer 2je zwei Mitglieder des Beirats werden:
      1. a)Litera avon der Wirtschaftskammer Österreich;
      2. b)Litera bvon der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

    bestellt.bestellt

    Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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