§ 24 DLG Verwaltungsübertretungen

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Wer gegen seine Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach § 23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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