Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer gegen seine Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach § 23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen seine Informationspflichten nach Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 23, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 DLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 DLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 DLG