§ 3 DLG Ausnahmen

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsnicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
    2. 2.Ziffer 2Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 Sitzung 1, angeführten Dienstleistungen;
    3. 3.Ziffer 3Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 Sitzung 37, geregelt sind;
    4. 4.Ziffer 4Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrages fallen;Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf des EG-Vertrages fallen;
    5. 5.Ziffer 5Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
    6. 6.Ziffer 6Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
    7. 7.Ziffer 7audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
    8. 8.Ziffer 8Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
    9. 9.Ziffer 9Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;Tätigkeiten, die im Sinne des Artikel 45, des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
    10. 10.Ziffer 10soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
    11. 11.Ziffer 11Sicherheitsgewerbe;
    12. 12.Ziffer 12Tätigkeiten von Notaren.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.
  5. (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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