§ 9 DLG Informationspflichten der Behörde

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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