§ 23 DLG Gleichbehandlungsgebot

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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