§ 17 DLG Grundsätze

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;
    2. 2.Ziffer 2Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
    3. 3.Ziffer 3Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
    4. 4.Ziffer 4Vertretung des Dienstleistungserbringers;
    5. 5.Ziffer 5Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;
    6. 6.Ziffer 6Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
    7. 7.Ziffer 7Ausrüstungsgegenstände;
    8. 8.Ziffer 8tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
    9. 9.Ziffer 9Insolvenz;
    10. 10.Ziffer 10gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
    11. 11.Ziffer 11Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;
    12. 12.Ziffer 12kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie;kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
    13. 13.Ziffer 13Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
    14. 14.Ziffer 14Informationen gemäß Abs. 2.Informationen gemäß Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Informationen gemäß den §§ 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.Informationen gemäß den Paragraphen 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
  6. (6)Absatz 6Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
  8. (8)Absatz 8Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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