Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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