§ 26 DLG Aufgaben

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Beirat erörtert und evaluiert:

1.

die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und

2.

die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.

(2) Der Beirat hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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