Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Beirat erörtert und evaluiert:
1.Ziffer einsdie Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und
2.Ziffer 2die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.
(2)Absatz 2Der Beirat hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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