Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 verpflichtet.Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der Paragraphen 18 bis 21 verpflichtet.
(2)Absatz 2Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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