1.Ziffer einsder jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts, der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 undder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 25 und 26 und
4.Ziffer 4der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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