Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
In Kraft seit 18.05.2018 bis 31.12.9999
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