§ 15 CGW Hilfsmittel

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.

(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.

(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 CGW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 CGW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 CGW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 CGW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 CGW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 CGW
§ 16 CGW