Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
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