Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich Paragraph 19, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
0 Kommentare zu § 23 BSchG