Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
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