(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen.
(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.
Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.
Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.
Zur Vorlage der in § 1 angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet.
Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.
(1) Erprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.
(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).
(3) Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.
(4) Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
(5) Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.
(1) Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechen und die keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel erkennen lassen.
(2) Ferner haben die Handfeuerwaffen Kennzeichen aufzuweisen, welche über den Ursprung der Waffe, über die Qualität des verwendeten Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß geben, für die die Waffe eingerichtet ist.
(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.
(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.
Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren haben, müssen erneut zum Endbeschuß vorgelegt werden.
Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung festzusetzenden Zeitabständen erproben zu lassen.
Für Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt werden. Auf das Erprobungsverfahren finden die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Auf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.
(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
(1) Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (§ 2) überprüft.
(2) Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
(3) Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.
(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950.
(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.
Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.
(1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen oder Bescheide, die die obligatorische Vorlage von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung von Patronen für Handfeuerwaffen zum Gegenstande haben, werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft, so können beide Strafarten nebeneinander zur Anwendung kommen.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(1) Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(3) Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.
(1) Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnen für verbindlich erklären.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(1) § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz)
StF: BGBl. Nr. 141/1951 (NR: GP VI RV 350 AB 369 S. 56. BR: S. 64.)
Änderung
BGBl. Nr. 241/1971 (NR: GP XII RV 368 AB 429 S. 45. BR: S. 302.)
BGBl. Nr. 233/1984 (NR: GP XVI RV 253 AB 293 S. 47. BR: AB 2833 S. 447.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.6.1999