I. Abschnitt Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen
§ 1 BSchG
- (1)Absatz einsIm Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen.Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1975,) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen.
- (2)Absatz 2Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
- (3)Absatz 3Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Bauten und Technik kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.
§ 2 BSchG
Paragraph 2, Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.
§ 20 BSchG
Paragraph 20, Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.
§ 3 BSchG
Paragraph 3, Zur Vorlage der in § 1 angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet. Zur Vorlage der in Paragraph eins, angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet.
§ 4 BSchG
Paragraph 4, Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.
§ 5 BSchG
- (1)Absatz einsErprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.
- (2)Absatz 2Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).
- (3)Absatz 3Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.Hat die Erprobung nach Absatz eins und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.
- (4)Absatz 4Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
- (5)Absatz 5Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.
- (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.
§ 6 BSchG
- (1)Absatz einsZum Endbeschuß sind alle jene Waffen zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechen und die keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel erkennen lassen.
- (2)Absatz 2Ferner haben die Handfeuerwaffen Kennzeichen aufzuweisen, welche über den Ursprung der Waffe, über die Qualität des verwendeten Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß geben, für die die Waffe eingerichtet ist.
§ 7 BSchG
- (1)Absatz einsZeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.
- (2)Absatz 2Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.
§ 8 BSchG
Paragraph 8, Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren haben, müssen erneut zum Endbeschuß vorgelegt werden.
§ 9 BSchG
Paragraph 9, Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung festzusetzenden Zeitabständen erproben zu lassen.
§ 10 BSchG
Paragraph 10, Für Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt werden. Auf das Erprobungsverfahren finden die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.
§ 11 BSchG
- (1)Absatz einsAuf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.
- (2)Absatz 2Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.
II. Abschnitt-Erprobung von Patronen
§ 12 BSchG
Paragraph 12, Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
§ 13 BSchG
- (1)Absatz einsDie Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (§ 2) überprüft.Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (Paragraph 2,) überprüft.
- (2)Absatz 2Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Absatz eins, notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.
§ 14 BSchG
Paragraph 14, Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
III. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 15 BSchG
Paragraph 15, Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.
§ 16 BSchG
- (1)Absatz einsDas Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
- (2)Absatz 2Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.
§ 17 BSchG
Paragraph 17, Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.
§ 18 BSchG
- (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen oder Bescheide, die die obligatorische Vorlage von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung von Patronen für Handfeuerwaffen zum Gegenstande haben, werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft, so können beide Strafarten nebeneinander zur Anwendung kommen.
- (2)Absatz 2Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
§ 19 BSchG
- (1)Absatz einsDie Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den Paragraphen eins,, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
- (2)Absatz 2Im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
- (3)Absatz 3Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.
§ 21 BSchG
- (1)Absatz einsDie Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
§ 22 BSchG
Paragraph 22, Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnen für verbindlich erklären.
§ 23 BSchG
Paragraph 23, Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich Paragraph 19, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
§ 24 BSchG
- (1)Absatz eins§ 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.