Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 3,
Zur Vorlage der in § 1 angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet. Zur Vorlage der in Paragraph eins, angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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