Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.
(2)Absatz 2Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).
(3)Absatz 3Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.Hat die Erprobung nach Absatz eins und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.
(4)Absatz 4Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
(5)Absatz 5Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.
(6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 08.07.1971 bis 31.12.9999
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