Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren haben, müssen erneut zum Endbeschuß vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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