Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Auf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.
(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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