§ 17 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.

In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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