(1) Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(3) Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.
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