§ 15 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.

In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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