Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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