Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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