Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 20,
Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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