§ 7 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.

(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.

In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
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