Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.
(2)Absatz 2Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.
In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 BSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 BSchG