§ 21 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.

(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.

In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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