Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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