§ 12 BSchG

Beschußgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbemäßiggewerbsmäßig nur feilgehalten oder anderen überlassenin Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 01.08.1951 bis 08.06.1984
Paragraph 12,

Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbemäßiggewerbsmäßig nur feilgehalten oder anderen überlassenin Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.

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