§ 16 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.

In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 BSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 BSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 BSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 BSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 BSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 BSchG
§ 17 BSchG