Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (§ 2) überprüft.Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (Paragraph 2,) überprüft.
(2)Absatz 2Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Absatz eins, notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.08.1951 bis 31.12.9999
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