§ 2 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

In Kraft seit 09.06.1984 bis 31.12.9999
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