Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Anpassungslehrgang: die Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs, die unter Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt, erforderlichenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht und einer abschließenden Bewertung unterliegt; | |||||||||
2. | Aufnahmestaat: ein EU-Mitgliedsstaat, ein EWR-Vertragsstaat, die Schweiz und andere Vertragsstaaten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5, in dem der Inhaber oder die Inhaberin einer in Salzburg erworbenen Berufsausbildung bzw -qualifikation den betreffenden Beruf bei Erfüllung aller Voraussetzungen auszuüben oder zukünftig weiter auszuüben beabsichtigt; | |||||||||
3. | Ausbildungsnachweise: | |||||||||
a) | die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde für den Abschluss einer überwiegend in Herkunftsstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind; | |||||||||
b) | die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestellt worden sind, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin im betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat besitzt, der diese Nachweise anerkannt hat und die Berufserfahrung bestätigt; | |||||||||
4. | Ausgleichsmaßnahmen: der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung; | |||||||||
5. | Behörde: die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz bestimmte Stelle; | |||||||||
6. | Beruf oder berufliche Tätigkeit: eine entgeltliche Tätigkeit, für die der Zugang und die Ausübung landesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen und die der oder die im Herkunftsstaat dazu qualifizierte Antragsteller oder Antragstellerin im Land Salzburg auszuüben beabsichtigt, wenn diese Tätigkeit vergleichbar ist; | |||||||||
7. | Berufserfahrung: die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Herkunftsstaat; | |||||||||
8. | Berufspraktikum: ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, die eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf dem Qualifikationsniveau eines Diploms (§ 3 Abs 1 Z 3 lit b) darstellt; dieses kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden; | |||||||||
9. | Berufsqualifikationen oder berufliche Qualifikationen: die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch Ausbildungs-, Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Diplome und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden; | |||||||||
10. | Dienstleistung: die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Land Salzburg durch eine natürliche oder juristische Person, die diese Tätigkeit in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig ausübt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung ist im Einzelfall anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität sowie unter Bedachtnahme auf eine nur saisonale Ausübung zu beurteilen. Für Staatsangehörige der Schweiz darf die Dauer einer Dienstleistung 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten; | |||||||||
11. | Drittstaat: ein Staat, der nicht EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat oder Vertragsstaat im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5 ist, nicht aber die Schweiz; | |||||||||
12. | Eignungsprüfung: eine von den gesetzlich vorgesehenen Prüfstellen durchgeführte oder von der Behörde anerkannte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Antragstellers oder der Antragstellerin, mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben; | |||||||||
13. | Europäischer Berufsausweis: eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der oder die Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Salzburg erfüllt; | |||||||||
14. | Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte: das Punktesystem für Hochschulausbildung (European Credit Transfer System), das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird; | |||||||||
15. | gemeinsame Ausbildungsprüfung: eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Staaten zur Verfügung steht und den Inhabern oder Inhaberinnen einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist; | |||||||||
16. | gemeinsamer Ausbildungsrahmen: ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen; | |||||||||
17. | Herkunftsstaat: ein Staat, in dem die Berufsausbildungen und -qualifikationen erworben worden sind, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben; | |||||||||
18. | lebenslanges Lernen: jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, informellen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch die Berufsethik gehören kann; | |||||||||
19. | Niederlassungsstaat: ein EU-Mitgliedsstaat, ein EWR-Vertragsstaat, die Schweiz und andere Vertragsstaaten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5, in dem ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin zur rechtmäßigen Ausübung eines entsprechenden Berufs niedergelassen ist; | |||||||||
20. | Qualifikationsniveau: die Einstufung der Nachweise über Berufsausbildungen und -qualifikationen nach dem Schema gemäß § 3 Abs 1; | |||||||||
21. | reglementierte Ausbildung: eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden; | |||||||||
22. | reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit, bei der der Zugang oder die Ausübung direkt oder indirekt durch rechtliche Bestimmungen an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist; | |||||||||
23. | zuständige Behörde: jede von einem Herkunftsstaat mit der Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise oder andere Dokumente auszustellen oder Auskünfte dazu zu erteilen sowie Anträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, soweit dies im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen steht; | |||||||||
24. | zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz und öffentliche Sicherheit. |
(1) Für die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen sind folgende, im Herkunftsstaat erworbene Nachweise zu unterscheiden:
1. | Befähigungsnachweise: Bescheinigungen über | |||||||||
a) | Allgemeinkenntnisse auf Grund einer allgemeinen Schulbildung, | |||||||||
b) | eine absolvierte berufliche Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom ausgestellt wird, oder die Ablegung einer Prüfung für einen bestimmten Beruf ohne vorhergehende Ausbildung, | |||||||||
c) | die Ausübung eines bestimmten Berufs im Herkunftsstaat entweder vollzeitlich während drei aufeinanderfolgender Jahre oder teilzeitlich während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren oder | |||||||||
d) | die vollzeitliche Ausübung eines bestimmten Berufs in der Dauer von zwei Jahren während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, wenn der Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachgewiesen wird; | |||||||||
2. | Zeugnisse: Bescheinigungen über den Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau, und zwar | |||||||||
a) | auf allgemeinbildendem Niveau ergänzt durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die nicht dem Diplomniveau entspricht, in Verbindung mit einem erforderlichen Berufspraktikum oder einer Berufspraxis oder | |||||||||
b) | auf dem Niveau einer technischen oder berufsspezifischen Ausbildung gegebenenfalls ergänzt durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Z 1 lit b, in Verbindung mit einem erforderlichen Berufspraktikum oder einer Berufspraxis; | |||||||||
3. | Diplome: | |||||||||
a) | außeruniversitäre Diplome: Bescheinigungen über | |||||||||
aa) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die den Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder einer entsprechenden Schulbildung der Sekundarstufe II zur Voraussetzung hat, zusammen mit der Berufsausbildung, die gegebenenfalls mit dieser Ausbildung gefordert wird, oder | |||||||||
bb) | den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsganges oder im Fall eines reglementierten Berufs, mit dem einer dem Ausbildungsniveau gemäß sublit aa entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Z 2 vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Befähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsstaats beigefügt ist, oder | |||||||||
b) | universitäre Diplome: Bescheinigungen über | |||||||||
aa) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in der Dauer von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, einschließlich einer Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium erforderlich ist, oder | |||||||||
bb) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in der Dauer von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, und gegebenenfalls über eine über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche, erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung; | |||||||||
4. | gleichgestellte Ausbildungsnachweise: Nachweise, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Diese sind den Nachweisen nach Z 1 bis 3 auch in Bezug auf das entsprechende Niveau gleichgestellt. Unter diesen Voraussetzungen sind jene Nachweise, die im Herkunftsstaat erworben worden sind, dort aber nicht mehr den geltenden rechtlichen Bestimmungen für den Zugang zu einem Beruf oder für dessen Ausübung entsprechen, da dieser Staat die rechtlichen Voraussetzungen geändert hat, und trotzdem dem Inhaber oder der Inhaberin auf Grund seiner bisher absolvierten Ausbildung die Ausübung des betreffenden Berufs gestatten, als gleichgestellt anzusehen. |
(2) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art 2 Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt hat, besitzt und dieser Herkunftsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs 1 dürfen von der Behörde erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 5) vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 auf Antrag nach den Vorgaben der von der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu erlassenden Durchführungsrechtsakten für die betreffenden landesgesetzlich geregelten Berufe auszustellen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat einem oder einer in Salzburg niedergelassenen Inhaber oder Inhaberin einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der oder die Dienstleistungen außerhalb von Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt.
(3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn
1. | er oder sie eine Dienstleistung in Salzburg ausüben will, soweit dies eine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 betrifft, oder | |||||||||
2. | er oder sie sich in Salzburg niederlassen will. |
(4) Die Behörde hat für in Salzburg niedergelassene Inhaber oder Inhaberinnen einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die
1. | eine Dienstleistung gemäß § 19 Abs 1 in einem Aufnahmestaat erbringen wollen oder | |||||||||
2. | sich in einem Aufnahmestaat niederzulassen beabsichtigen, | |||||||||
alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers oder der Antragstellerin abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) gemäß den §§ 20 Abs 7 und 15 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art 4d Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vom Aufnahmestaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. |
(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.
(6) Die Salzburger Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Bürger bzw Bürgerinnen und Antragsteller bzw Antragstellerinnen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.
(7) Die Salzburger Landesregierung kann nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie nähere Vorschriften insbesondere über erforderliche Angaben und vorzulegende Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen, die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten durch Verordnung erlassen.
(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den Durchführun<gsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin in Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und | |||||||||
2. | alle in Salzburg ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind. | |||||||||
In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen. |
(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.
(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(2) Die Behörde hat den Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 25, unverzüglich über eine gemäß Abs 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:
1. | die Identität des oder der Berufsangehörigen; | |||||||||
2. | den betroffenen Beruf; | |||||||||
3. | die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat; | |||||||||
4. | den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und | |||||||||
5. | den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. |
(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers oder der Inhaberin auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
1. | Namen und Vornamen, | |||||||||
2. | Geburtsdatum und -ort, | |||||||||
3. | Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin und anwendbare Regelungen, | |||||||||
4. | beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale, | |||||||||
5. | Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument. | |||||||||
Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit des ihnen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines für Salzburg gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art 4e Abs 7 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erlassenen Rechtsakte prüfen können. |
(5) Informationen über die vom Inhaber oder von der Inhaberin des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates. Der Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.
(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 17 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 erforderlich ist. Der Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Der Inhaber oder die Inhaberin ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.
(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7, hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner oder ihrer Berufsqualifikation auszustellen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 5 bis 7, 15 und 20 dieses Gesetzes als Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art 4e Abs 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Salzburg ein partieller Zugang beantragt wird, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat und dem landesgesetzlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nahezu vollständig die landesgesetzlich geregelte Ausbildung absolvieren müsste, um diesen landesgesetzlich geregelten Beruf auszuüben, und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. |
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
1. | durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (§ 2 Z 24) gerechtfertigt ist, | |||||||||
2. | geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und | |||||||||
3. | nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels gemäß Z 2 erforderlich ist. |
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 11 Abs 4 und 12 nicht anzuwenden.
(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Herkunftsstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
1. | sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht und | |||||||||
2. | soweit die Dauer der Anerkennung von Berufspraktika im Ausland nicht landesgesetzlich beschränkt ist. | |||||||||
In einem Drittstaat absolvierte Berufspraktika sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen. |
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Abs 1 erlassen.
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu genehmigen, wenn
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin über den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der im Herkunftsstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten und | |||||||||
2. | dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. |
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinn des Abs 1 im Herkunftsstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er oder sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
1. | von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden und | |||||||||
2. | bescheinigen, dass auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. | |||||||||
Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt. |
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb (universitäre Diplome mit ua mindestens vier Jahren Ausbildungsdauer) erfordert und der Antragsteller oder die Antragstellerin nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (Befähigungsnachweis) verfügt.
(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn
1. | sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die von den als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs landesrechtlich vorgeschriebenen Fächern hinsichtlich Inhalt und Dauer bedeutend abweichen; oder | |||||||||
2. | der Beruf eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und landesrechtlich für den Beruf eine besondere Ausbildung verlangt wird, die sich auf Fächer bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, die nachgewiesene Ausbildung davon aber bedeutend abweicht. | |||||||||
Der Bescheid hat in der Begründung betreffend die Ausgleichsmaßnahmen auch zu enthalten: | ||||||||||
1. | das Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 der landesgesetzlich festgelegten Ausbildung und das Qualifikationsniveau der vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation und | |||||||||
2. | die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs 3 sowie die Gründe, warum diese Unterschiede nicht gemäß Abs 3 Z 2 ausgeglichen werden können. |
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,
1. | im Fall des § 12, wenn eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist; | |||||||||
2. | im Fall des § 3 Abs 1 Z 4; | |||||||||
3. | wenn dies landesgesetzlich auf Grund einer Ausnahme gemäß Art 14 Abs 2 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen ist; | |||||||||
4. | wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als außeruniversitäres Diplom (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a) eingestuft ist; | |||||||||
5. | wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs 1 Z 2 die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b eingestuft ist. | |||||||||
Beantragt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit aa eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. |
(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin
1. | im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis oder | |||||||||
2. | durch lebenslanges Lernen | |||||||||
in einem vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 Abs 1, 2 oder 3 erfassten Staat bzw Bundesland oder Drittstaat erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ganz oder teilweise auszugleichen. Als Fächer, die bedeutend von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 abweichen, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist. Dabei und für die Vorschreibung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verfügt. |
(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung absolviert hat, die
1. | einer von der Europäischen Kommission nach Art 49a Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder | |||||||||
2. | einem von der Europäischen Kommission nach Art 49b Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung | |||||||||
entspricht. |
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs 1 ablegen kann.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.
Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:
1. | als Selbstständiger oder Selbstständige oder als Betriebsleiter oder -leiterin | |||||||||
a) | in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf; | |||||||||
b) | in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird; oder | |||||||||
c) | in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf; oder | |||||||||
2. | als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird. |
(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und –qualifikationen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anzuschließen:
1. | Nachweis der Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls Nachweis der Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs 2 Z 1 oder 2 oder des Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs 2 Z 3; | |||||||||
2. | Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise, die zur Aufnahme des Berufs im Herkunftsstaat berechtigen, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchen Qualifikationsniveaus diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind; | |||||||||
3. | gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen gemäß § 12 Z 1 lit b und Z 2. Die Ausbildungsnachweise müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein. |
(2) Soweit dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.
(3) Die Behörde kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin zusätzliche Informationen zu den Nachweisen nach Abs 1 Z 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob und inwieweit die absolvierten Ausbildungen erheblich von den landesrechtlich erforderlichen Ausbildungsinhalten abweichen. Macht der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft, dass er bzw sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, hat die Behörde gemäß § 23 Abs 4 vorzugehen.
(4) Wenn landesrechtlich diesbezügliche Nachweise vorgeschrieben sind und im Herkunftsstaat Nachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender Standeswidrigkeiten nicht von einer Behörde ausgestellt werden, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung anzuerkennen, wenn diese vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben und von diesen bestätigt worden ist.
(5) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(6) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw der Antragstellerin oder ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.
(7) Die Bescheinigungen gemäß Abs 4 bis 6 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
(1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 6 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 11 Abs 4 und 12 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 11 Abs 1 und 2 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 11 Abs 1, 2 und 3 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller bzw der Antragstellerin oder vom Herkunftsstaat nicht binnen zwei Wochen nach dem Ersuchen erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 5 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und ist er dem Antragsteller oder der Antragstellerin automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist davon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen wiederum um höchstens zwei Wochen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder -empfängerinnen, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsstaat gemäß Abs 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nach Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Daneben kann die im Herkunftsstaat vorgesehene Ausbildungsbezeichnung in einer Form geführt werden, die zu keiner Verwechslung mit österreichischen Ausbildungsbezeichnungen führen kann.
(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss zur Ausübung des betreffenden Berufs im Niederlassungsstaat berechtigt sein. | |||||||||
2. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben, wenn dieser dort nicht reglementiert ist. | |||||||||
3. | Der Dienstleister oder die Dienstleisterin muss die erstmalig beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung der Behörde schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anschließen: | |||||||||
a) | Nachweis der Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls der Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 oder 2, Nachweis des Aufenthaltstitels (§ 1 Abs 2 Z 3), Nachweis des Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (§ 1 Abs 2 Z 4) oder Nachweis der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5; | |||||||||
b) | Bescheinigungen, dass der Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erbringung der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat berechtigt ist und deren Ausübung ihm bzw ihr zum Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; | |||||||||
c) | Nachweise über Berufsausbildungen und -qualifikationen zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind; | |||||||||
d) | gegebenenfalls Nachweise in beliebiger Form über die Ausübung des Berufs nach Z 2; | |||||||||
e) | im Fall von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausübung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist; | |||||||||
f) | erforderlichenfalls Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung; | |||||||||
g) | im Fall von Berufen gemäß § 12, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit. |
(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.
(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.
(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg über diese Meldung zu informieren.
(6) Ein durch den Herkunftsstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art 4c Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs 1 Z 3. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Salzburg gemäß Art 4c Abs 3 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
(1) Eine Dienstleistung darf vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger die Dienstleistung regelnder Vorschriften nach vollständiger Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 bzw Mitteilung gemäß § 17 Abs 4 erbracht werden, wenn
1. | bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht berühren, die Behörde keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß § 17 Abs 1 Z 3 vorgelegten Unterlagen erhebt; | |||||||||
2. | bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, | |||||||||
a) | die Behörde keine rechtzeitige Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 betreffend die Überprüfung der beruflichen Qualifikationen macht; | |||||||||
b) | die Behörde nicht rechtzeitig gemäß § 19 Abs 2 entscheidet oder entscheidet, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit anzunehmen ist; oder | |||||||||
c) | die gemäß § 19 Abs 3 und 4 vorgeschriebene Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist. |
(2) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin seinen bzw ihren Ausbildungsnachweis anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Im Fall der Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 hat die Dienstleistungserbringung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen.
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.
(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 17 Abs 1 Z 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob
1. | die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zulässig ist oder | |||||||||
2. | nach der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin | |||||||||
a) | sich dieser oder diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs 3 zu unterziehen hat oder | |||||||||
b) | die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist. | |||||||||
Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies dem Dienstleister oder der Dienstleisterin innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen. |
(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 11 Abs 3 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung (§ 2 Z 12) mit Bescheid vorzuschreiben. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs 2 Z 2 lit a zu erlassen.
(1) In den Fällen des § 5 Abs 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art 4b Abs 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb von drei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs 1 genannten Aufnahmestaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmestaat die gemäß Abs 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 5 Abs 3 Z 1 und § 5 Abs 4 Z 1 (Europäischer Berufsausweis für die Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) gilt § 15 sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 sowie wegen Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat es dies festzustellen und die Behörde hat diesen unverzüglich auszustellen.
Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises erbracht wird, den Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:
1. | die Bezeichnung des öffentlichen Registers (zB Handelsregister), wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin in einem derartigen Register im Niederlassungsstaat eingetragen ist, samt Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates, wenn die berufliche Tätigkeit dort zulassungspflichtig ist; | |||||||||
3. | die berufliche Organisation, der der Dienstleister oder die Dienstleisterin im Niederlassungsstaat angehört; | |||||||||
4. | die Berufsbezeichnung oder den Ausbildungsnachweis und die Angabe des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen bzw den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat; | |||||||||
5. | den Bestand einer erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung samt den für den Dienstleistungsempfänger oder die -empfängerin wesentlichen Einzelheiten; | |||||||||
6. | die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinn des Art 28 Abs 1 des Anhangs zu § 29 Abs 8 UStG 1994, wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. |
(1) Die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach den den betreffenden Beruf regelnden Landesgesetzen.
(2) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen kann auch allgemein durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinn des Art 56 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie die Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 25 in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, bereitzustellen.
(4) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich ist. Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art 10 Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10). Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grund der Abs 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, kann sie von der zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmestaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder durch eine in Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringerin auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden weiters alle Informationen anfordern über
1. | die Authentizität der vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen; | |||||||||
2. | Ausbildungsnachweise (§ 2 Z 3) des Antragstellers oder der Antragstellerin, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob | |||||||||
a) | der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsstaates offiziell bescheinigt wurde, | |||||||||
b) | der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsstaat absolviert worden wäre, | |||||||||
c) | mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden; | |||||||||
3. | die Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinn des § 11 abweicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dazu nicht in der Lage ist (§ 13 Abs 3). |
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) der Aufnahmestaaten die im Abs 4 genannten Informationen über einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation in Salzburg erworben hat, zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikationen in Salzburg erworben hat, Bestätigungen gemäß § 13 Abs 4 und 5 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über
1. | die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie | |||||||||
2. | die Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, | |||||||||
anfordern. |
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters oder einer Dienstleisterin zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs 1 und 2 betreffend einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin auch den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten mitzuteilen. Ist der Beruf in Salzburg nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs 2 auch vom Beratungszentrum im Sinn des Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmestaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer -empfängerin gegen einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Salzburgs auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden ist § 23 Abs 1 und 2 anzuwenden.
(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden über einen Berufsangehörigen oder eine Berufsangehörige, dem oder der von einer in Österreich zuständigen Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen ist die Landesregierung. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Daten über die Identität des Berufsangehörigen; | |||||||||
2. | den betroffenen Beruf; | |||||||||
3. | die Angaben der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts; | |||||||||
4. | den Umfang der Beschränkung oder Untersagung; | |||||||||
5. | den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. |
(3) Die Behörde hat alle zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsnachweise verwendet hat. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat dem oder der betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs 1, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zu informieren. Dieser oder diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 zu löschen.
(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, durchzuführen, wenn diese
1. | Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken, | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufs spezifische Anforderungen im Sinn des Titels II Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3) vorsehen oder | |||||||||
3. | bestehende Regelungen nach Z 1 oder Z 2 ändern. |
(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
(4) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Salzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
1. | bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
2. | (Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages, | |||||||||
3. | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung. |
(3) Gesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
1. | keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und | |||||||||
2. | durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 29 gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß Sinn des § 30 hinausgehen. |
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis ist aufzunehmen:
1. | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 1 in die Vorlage der Landesregierung an den Landtag, | |||||||||
2. | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 in den Ausschussbericht, | |||||||||
3. | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung im Sinn des § 27 Abs 2 Z 3 in den beschlussreifen Entwurf. |
(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. | die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte, | |||||||||
2. | ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, | |||||||||
3. | die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden, | |||||||||
4. | die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, | |||||||||
5. | die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, | |||||||||
6. | die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. |
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
1. | der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation, | |||||||||
2. | der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, | |||||||||
3. | die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen, | |||||||||
4. | ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, | |||||||||
5. | der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen, | |||||||||
6. | die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. |
(3) Im Rahmen des Abs 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer
oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden Anforderungen:
1. | Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinn von Art 3 Abs 1 lit a Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3), | |||||||||
2. | Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, | |||||||||
3. | Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung, | |||||||||
4. | Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, | |||||||||
5. | quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, | |||||||||
6. | Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen, | |||||||||
7. | geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet, | |||||||||
8. | Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln, | |||||||||
9. | Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, | |||||||||
10. | Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, | |||||||||
11. | festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, | |||||||||
12. | Anforderungen für die Werbung. |
(4) Im Fall von Regelungen nach § 26 Abs 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
1. | eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art 6 Abs 1 lit a Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3), | |||||||||
2. | eine vorherige Meldung gemäß Art 7 Abs 1 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3), die Vorlage der nach Abs 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine | |||||||||
3. | die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden, | |||||||||
vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind. |
(1) Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) Für Gesetzesvorschläge im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
1. | eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht; | |||||||||
2. | die Anzeige oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt; | |||||||||
3. | eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16 oder 18 Abs 2 führt; | |||||||||
4. | eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt; | |||||||||
5. | einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. |
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 14/2019; | |||||||||
2. | Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 24/2020; | |||||||||
3. | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 24/2020; | |||||||||
4. | Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 23/2020; | |||||||||
5. | Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 44/2020. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2012, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 19 und 21, unberührt.
(3) Die §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 22 Abs 3, 23 Abs 1 und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
LGBl Nr 19/2018 (DFB)
LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
LGBl Nr 98/2020 (Blg LT 16. GP: RV 461, 3. Sess; AB 4, 4. Sess)
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Qualifikationsniveaus | |
Sprachkenntnisse | |
Europäischer Berufsausweis | |
Beantragung eines Europäischen Berufsausweises | |
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis | |
Teilqualifikationen | |
Berufspraktika |
2. Abschnitt | |
Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit |
Anerkennungsvoraussetzungen | |
Ausgleichsmaßnahmen | |
Anerkennung der Berufserfahrung | |
Unterlagen | |
Verfahrensvorschriften | |
Europäischer Berufsausweis – Niederlassung | |
Führen der Berufsbezeichnung |
3. Abschnitt | |
Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit |
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit | |
Erbringung der Dienstleistung | |
Überprüfung der Berufsqualifikation | |
Europäischer Berufsausweis – Dienstleistung | |
Mitteilungspflichten des Dienstleisters oder der Dienstleisterin |
4. Abschnitt | |
Behörde, grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und Vorwarnmechanismus |
Behörde | |
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit – Niederlassung | |
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit – Dienstleistung | |
Vorwarnmechanismus |
5. Abschnitt | |
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender Berufsreglementierungen | |
Gegenstand | |
Zuständigkeit, Verlangen der Durchführung | |
Inhalt und Form | |
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses | |
Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung | |
Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern | |
6. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Strafbestimmungen | |
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht | |
Umsetzungshinweis | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen |