(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und –qualifikationen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anzuschließen:
1. | Nachweis der Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls Nachweis der Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs 2 Z 1 oder 2 oder des Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs 2 Z 3; | |||||||||
2. | Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise, die zur Aufnahme des Berufs im Herkunftsstaat berechtigen, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchen Qualifikationsniveaus diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind; | |||||||||
3. | gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen gemäß § 12 Z 1 lit b und Z 2. Die Ausbildungsnachweise müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein. |
(2) Soweit dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.
(3) Die Behörde kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin zusätzliche Informationen zu den Nachweisen nach Abs 1 Z 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob und inwieweit die absolvierten Ausbildungen erheblich von den landesrechtlich erforderlichen Ausbildungsinhalten abweichen. Macht der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft, dass er bzw sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, hat die Behörde gemäß § 23 Abs 4 vorzugehen.
(4) Wenn landesrechtlich diesbezügliche Nachweise vorgeschrieben sind und im Herkunftsstaat Nachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender Standeswidrigkeiten nicht von einer Behörde ausgestellt werden, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung anzuerkennen, wenn diese vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben und von diesen bestätigt worden ist.
(5) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(6) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw der Antragstellerin oder ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.
(7) Die Bescheinigungen gemäß Abs 4 bis 6 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
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