§ 15 BQ AnerG § 15

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 6 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 11 Abs 4 und 12 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 11 Abs 1 und 2 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 11 Abs 1, 2 und 3 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller bzw der Antragstellerin oder vom Herkunftsstaat nicht binnen zwei Wochen nach dem Ersuchen erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 5 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und ist er dem Antragsteller oder der Antragstellerin automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist davon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen wiederum um höchstens zwei Wochen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder -empfängerinnen, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsstaat gemäß Abs 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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