(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich ist. Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art 10 Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10). Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grund der Abs 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, kann sie von der zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmestaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder durch eine in Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringerin auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden weiters alle Informationen anfordern über
1. | die Authentizität der vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen; | |||||||||
2. | Ausbildungsnachweise (§ 2 Z 3) des Antragstellers oder der Antragstellerin, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob | |||||||||
a) | der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsstaates offiziell bescheinigt wurde, | |||||||||
b) | der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsstaat absolviert worden wäre, | |||||||||
c) | mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden; | |||||||||
3. | die Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinn des § 11 abweicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dazu nicht in der Lage ist (§ 13 Abs 3). |
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) der Aufnahmestaaten die im Abs 4 genannten Informationen über einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation in Salzburg erworben hat, zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikationen in Salzburg erworben hat, Bestätigungen gemäß § 13 Abs 4 und 5 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
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