(1) Die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach den den betreffenden Beruf regelnden Landesgesetzen.
(2) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen kann auch allgemein durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinn des Art 56 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie die Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 25 in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, bereitzustellen.
(4) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
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