(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs 1 dürfen von der Behörde erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 5) vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
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