§ 4 BQ AnerG § 4

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs 1 dürfen von der Behörde erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 5) vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BQ AnerG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BQ AnerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BQ AnerG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BQ AnerG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BQ AnerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BQ AnerG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BQ AnerG
§ 5 BQ AnerG