(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu genehmigen, wenn
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin über den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der im Herkunftsstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten und | |||||||||
2. | dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. |
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinn des Abs 1 im Herkunftsstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er oder sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
1. | von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden und | |||||||||
2. | bescheinigen, dass auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. | |||||||||
Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt. |
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb (universitäre Diplome mit ua mindestens vier Jahren Ausbildungsdauer) erfordert und der Antragsteller oder die Antragstellerin nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (Befähigungsnachweis) verfügt.
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