(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
1. | keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und | |||||||||
2. | durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 29 gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß Sinn des § 30 hinausgehen. |
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis ist aufzunehmen:
1. | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 1 in die Vorlage der Landesregierung an den Landtag, | |||||||||
2. | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 in den Ausschussbericht, | |||||||||
3. | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung im Sinn des § 27 Abs 2 Z 3 in den beschlussreifen Entwurf. |
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