(1) In den Fällen des § 5 Abs 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art 4b Abs 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb von drei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs 1 genannten Aufnahmestaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmestaat die gemäß Abs 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 5 Abs 3 Z 1 und § 5 Abs 4 Z 1 (Europäischer Berufsausweis für die Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) gilt § 15 sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 sowie wegen Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat es dies festzustellen und die Behörde hat diesen unverzüglich auszustellen.
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