(1) Für die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen sind folgende, im Herkunftsstaat erworbene Nachweise zu unterscheiden:
1. | Befähigungsnachweise: Bescheinigungen über | |||||||||
a) | Allgemeinkenntnisse auf Grund einer allgemeinen Schulbildung, | |||||||||
b) | eine absolvierte berufliche Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom ausgestellt wird, oder die Ablegung einer Prüfung für einen bestimmten Beruf ohne vorhergehende Ausbildung, | |||||||||
c) | die Ausübung eines bestimmten Berufs im Herkunftsstaat entweder vollzeitlich während drei aufeinanderfolgender Jahre oder teilzeitlich während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren oder | |||||||||
d) | die vollzeitliche Ausübung eines bestimmten Berufs in der Dauer von zwei Jahren während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, wenn der Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachgewiesen wird; | |||||||||
2. | Zeugnisse: Bescheinigungen über den Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau, und zwar | |||||||||
a) | auf allgemeinbildendem Niveau ergänzt durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die nicht dem Diplomniveau entspricht, in Verbindung mit einem erforderlichen Berufspraktikum oder einer Berufspraxis oder | |||||||||
b) | auf dem Niveau einer technischen oder berufsspezifischen Ausbildung gegebenenfalls ergänzt durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Z 1 lit b, in Verbindung mit einem erforderlichen Berufspraktikum oder einer Berufspraxis; | |||||||||
3. | Diplome: | |||||||||
a) | außeruniversitäre Diplome: Bescheinigungen über | |||||||||
aa) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die den Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder einer entsprechenden Schulbildung der Sekundarstufe II zur Voraussetzung hat, zusammen mit der Berufsausbildung, die gegebenenfalls mit dieser Ausbildung gefordert wird, oder | |||||||||
bb) | den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsganges oder im Fall eines reglementierten Berufs, mit dem einer dem Ausbildungsniveau gemäß sublit aa entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Z 2 vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Befähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsstaats beigefügt ist, oder | |||||||||
b) | universitäre Diplome: Bescheinigungen über | |||||||||
aa) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in der Dauer von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, einschließlich einer Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium erforderlich ist, oder | |||||||||
bb) | den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in der Dauer von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, und gegebenenfalls über eine über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche, erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung; | |||||||||
4. | gleichgestellte Ausbildungsnachweise: Nachweise, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Diese sind den Nachweisen nach Z 1 bis 3 auch in Bezug auf das entsprechende Niveau gleichgestellt. Unter diesen Voraussetzungen sind jene Nachweise, die im Herkunftsstaat erworben worden sind, dort aber nicht mehr den geltenden rechtlichen Bestimmungen für den Zugang zu einem Beruf oder für dessen Ausübung entsprechen, da dieser Staat die rechtlichen Voraussetzungen geändert hat, und trotzdem dem Inhaber oder der Inhaberin auf Grund seiner bisher absolvierten Ausbildung die Ausübung des betreffenden Berufs gestatten, als gleichgestellt anzusehen. |
(2) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art 2 Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt hat, besitzt und dieser Herkunftsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
0 Kommentare zu § 3 BQ AnerG