§ 21 BQ AnerG § 21

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises erbracht wird, den Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:

1.

die Bezeichnung des öffentlichen Registers (zB Handelsregister), wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin in einem derartigen Register im Niederlassungsstaat eingetragen ist, samt Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates, wenn die berufliche Tätigkeit dort zulassungspflichtig ist;

3.

die berufliche Organisation, der der Dienstleister oder die Dienstleisterin im Niederlassungsstaat angehört;

4.

die Berufsbezeichnung oder den Ausbildungsnachweis und die Angabe des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen bzw den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat;

5.

den Bestand einer erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung samt den für den Dienstleistungsempfänger oder die -empfängerin wesentlichen Einzelheiten;

6.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinn des Art 28 Abs 1 des Anhangs zu § 29 Abs 8 UStG 1994, wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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