(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Herkunftsstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
1. | sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht und | |||||||||
2. | soweit die Dauer der Anerkennung von Berufspraktika im Ausland nicht landesgesetzlich beschränkt ist. | |||||||||
In einem Drittstaat absolvierte Berufspraktika sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen. |
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Abs 1 erlassen.
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