(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Salzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
1. | bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
2. | (Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages, | |||||||||
3. | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung. |
(3) Gesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
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