Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:
1. | als Selbstständiger oder Selbstständige oder als Betriebsleiter oder -leiterin | |||||||||
a) | in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf; | |||||||||
b) | in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird; oder | |||||||||
c) | in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf; oder | |||||||||
2. | als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird. |
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