(1) Eine Dienstleistung darf vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger die Dienstleistung regelnder Vorschriften nach vollständiger Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 bzw Mitteilung gemäß § 17 Abs 4 erbracht werden, wenn
1. | bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht berühren, die Behörde keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß § 17 Abs 1 Z 3 vorgelegten Unterlagen erhebt; | |||||||||
2. | bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, | |||||||||
a) | die Behörde keine rechtzeitige Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 betreffend die Überprüfung der beruflichen Qualifikationen macht; | |||||||||
b) | die Behörde nicht rechtzeitig gemäß § 19 Abs 2 entscheidet oder entscheidet, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit anzunehmen ist; oder | |||||||||
c) | die gemäß § 19 Abs 3 und 4 vorgeschriebene Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist. |
(2) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin seinen bzw ihren Ausbildungsnachweis anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Im Fall der Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 hat die Dienstleistungserbringung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 18 BQ AnerG