(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
1. | der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Salzburg ein partieller Zugang beantragt wird, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat und dem landesgesetzlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nahezu vollständig die landesgesetzlich geregelte Ausbildung absolvieren müsste, um diesen landesgesetzlich geregelten Beruf auszuüben, und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. |
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
1. | durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (§ 2 Z 24) gerechtfertigt ist, | |||||||||
2. | geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und | |||||||||
3. | nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels gemäß Z 2 erforderlich ist. |
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 11 Abs 4 und 12 nicht anzuwenden.
(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
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