(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über
1. | die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie | |||||||||
2. | die Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, | |||||||||
anfordern. |
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters oder einer Dienstleisterin zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs 1 und 2 betreffend einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin auch den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten mitzuteilen. Ist der Beruf in Salzburg nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs 2 auch vom Beratungszentrum im Sinn des Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmestaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer -empfängerin gegen einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Salzburgs auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden ist § 23 Abs 1 und 2 anzuwenden.
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