§ 2a Bgld. VAG Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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