§ 35 Bgld. SG 2005 Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Anschlüsse von öffentlichen oder nicht öffentlichen Straßen sowie Anschlüsse von Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen, Gemeindestraßen oder Güterwegen dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Straße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Ausnahmebewilligung. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie ihrer allfälligen Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Grundstückes zu tragen; die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1) entscheidet auf Antrag der Straßenverwaltung die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 7 und 8 über die Anpassung des Anschlusses an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlussberechtigte zu tragen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines ohne ihre Zustimmung herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

In Kraft seit 10.02.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Bgld. SG 2005
§ 36 Bgld. SG 2005