(1) Anschlüsse von öffentlichen oder nicht öffentlichen Straßen sowie Anschlüsse von Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen, Gemeindestraßen oder Güterwegen dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Straße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Ausnahmebewilligung. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie ihrer allfälligen Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Grundstückes zu tragen; die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1) entscheidet auf Antrag der Straßenverwaltung die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 7 und 8 über die Anpassung des Anschlusses an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlussberechtigte zu tragen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines ohne ihre Zustimmung herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
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